Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV

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1Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen.
2Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht.
3Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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