Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV

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(1) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden.
2Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.

(2) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate.
2Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(4) 1Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind.
2Sie dauert mindestens zwölf Monate.
3Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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