Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV

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§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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