§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67