(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) Eingestellt werden kann
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.