(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
(2) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
2§ 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.