Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV

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(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
2§ 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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