1Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. 2Die §§ 26 und 37 bis39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67