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Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – KostenbeitragsV

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Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2023 I Nr. 396
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25