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Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin – KochAusbV

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(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25