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Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin – KochAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25