Kochausbildungsverordnung – KochAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Zubereiten von einfachen
Gerichten“
 
mit 25 Prozent,
2. „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“  
mit 35 Prozent,
3. „Produkte, Lagerhaltung und
Warenwirtschaft“
 
mit 15 Prozent,
4. „Technologie, Gästeinformation
und Arbeiten im Team“
 
mit 15 Prozent sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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