print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin – KochAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1.„Zubereiten von einfachen
Gerichten“

mit 25 Prozent,
2.„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
mit 35 Prozent,
3.„Produkte, Lagerhaltung und
Warenwirtschaft“

mit 15 Prozent,
4.„Technologie, Gästeinformation
und Arbeiten im Team“

mit 15 Prozent sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25