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Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin – KochAusbV

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1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2

1.
„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“,
2.
„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“,
3.
„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25