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Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin – KochAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25