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Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen – KKVerbdG

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1Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach § 4 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
2In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von den Aufsichtsbehörden der beteiligten Landesverbände gemeinsam ausgestellt.
3Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25