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Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen – KKVerbdG

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1Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.

Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26