print

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen – KKVerbdG

arrow_left arrow_right

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25