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Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen – KKVerbdG

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1Der Reichsverband der Landkrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Reichsverband der Innungskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Reichsverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2Das Eigentum geht auf die entsprechenden Landes- und Bundesverbände über.
3§§ 4 bis 10 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25