Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119