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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen – KfzUnfEntschV

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1Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich.
2Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Bescheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Der abschließende Bescheid der Schiedsstelle ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich zu übermitteln.
4Kosten werden von der Schiedsstelle nicht erhoben.
5Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25