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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen – KfzUnfEntschV

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1Ist dem Geschädigten ein abschließender schriftlicher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die Regelung des Schadensfalls zugegangen oder ist der angemeldete Schadensfall von der Verkehrsopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall angemessenen Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte die Schiedsstelle anrufen.
2Er soll hierbei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25