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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen – KfzUnfEntschV

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Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25