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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen – KfzUnfEntschV

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Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25