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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen – KfzUnfEntschV

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Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25