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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV

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1Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25