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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV

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Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25