print

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV

arrow_left arrow_right

Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25