Auf Grund des § 4 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.
(2) 1Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Ausbildungsleiters durchzuführen.
2Der Ausbildungsleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.
(3) 1Der Bewerber ist während der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:
2
(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.
(5) 1Der Bewerber hat über seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat.
2Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber während der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse.
3Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
4Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind die Wochenberichte beizufügen.
(1) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen.
2Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle für den Bereich dieses Landes gebildet.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.
(3) 1Dem Prüfungsausschuß haben mindestens anzugehören:
2
(4) 1Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber nach § 1 dieser Verordnung ausgebildet worden ist.
2Auf Antrag des Bewerbers kann mit Zustimmung der beteiligten zuständigen obersten Landesbehörden die Prüfung auch von einem anderen Prüfungsausschuß abgenommen werden.
1Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
2Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Bewerber.
(2) Bleibt ein Bewerber der Prüfung oder einzelnen Teilen der Prüfung fern oder unterbricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bewerbern, die bereits ihre Ausbildung nach § 1 ableisten oder abgeleistet haben, die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Prüfung gestatten, ebenso den Ausbildungsleitern der Technischen Prüfstellen.
2Beauftragte der Anerkennungsbehörden können jederzeit der Prüfung beiwohnen.
1Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen für Verbrennungsmaschinen vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.
(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.
(1) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
2
(2) 1Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.
2Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Befugnisse erforderlichen Wissensstoffs.
(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln.
2Die drei Aufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in übersichtlicher Form zu behandeln.
3Eine Ergänzung durch Handskizzen kann verlangt werden.
(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und technische Handbücher als Hilfsmittel zulassen.
Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.
(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.
(2) 1Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten.
2Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden.
3Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
4
| sehr gut | (1) = eine besonders hervorragende Leistung; |
| gut | (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
| befriedigend | (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
| ausreichend | (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| mangelhaft | (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln; |
| ungenügend | (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
(1) Über die Bewertung des praktischen Teils, der Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des mündlichen und schriftlichen Teils und deren Gesamtnoten sowie über das Ergebnis der gesamten Prüfung hat der Prüfungsausschuß zu befinden.
(2) 1Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn
(4) 1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der praktische Teil oder Leistungen in einzelnen Fachgebieten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.
2Es dürfen jedoch nur Leistungen in Fachgebieten angerechnet werden, die mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet worden sind.
3Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird.
1Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat.
2Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben.
3Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.
(1) 1Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.
1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen.
2Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
11. Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern
Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden:
2
2. Allgemeine Bedingungen
Fahrerlaubnisprüfer müssen:
3
3. Qualitätssicherung
4. Weiterbildung
Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
3
4Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf.
5Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen.