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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV

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(1) 1Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25