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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV

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1Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat.
2Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben.
3Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25