KfSachvV
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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvV
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§ 10 Bestehen der Prüfung
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Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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