(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
(2) 1Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann.
2Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
3Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.