| Abschnitt 1 | |
| Allgemeine Schutzbestimmungen | |
| § 1 | Anzeigepflichten |
| § 2 | Überwachung |
| § 3 | Befallsverdacht |
| § 4 | Befallsfeststellung |
| § 5 | Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone |
| § 6 | Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone |
| § 7 | Züchtungs- und Haltungsverbot |
| Abschnitt 2 | |
| Besondere Schutzbestimmungen bei Befall | |
| § 8 | Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln |
| § 9 | Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen |
| § 10 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule |
| § 11 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln |
| § 12 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen |
| Abschnitt 3 | |
| Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten | |
| § 13 | Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken |
| § 14 | Ordnungswidrigkeiten |
–
(+++ Textnachweis ab: 9.6.2001 +++)Die V wurde als Artikel 2 d. V v. 5.6.2001 I 1006 (KartSchadV) vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V mWv 9.6.2001 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 57/98 (CELEX Nr: 31998L0057)
EGRL 56/2006 (CELEX Nr: 32006L0056) vgl. V v. 23.4.2007 I 586
EGRL 63/2006 (CELEX Nr: 32006L0063) vgl. V v. 23.4.2007 I 586 +++)
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens
(2) Anzeigepflichtig sind
(3) 1Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.
(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen
(2) 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
2(ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen.
3Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, können abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschaftskartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffelknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen.
4Kartoffelpflanzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden.
(3) 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen.
2Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.
(4) 1Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infektionsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erregers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zuständige Behörde gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zumindest
(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.
(1) 1Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an.
2Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
3Satz 2 gilt entsprechend
(2) Der Verdacht des Befalls
(3) 1Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie
(4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen
(1) Die zuständige Behörde stellt fest
(2) 1Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist.
2Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist.
(3) 1Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zuständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als wahrscheinlich befallen anzusehen sind.
2Im Falle der Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Untersuchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG durch.
(4) 1Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleimkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Tomatenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG.
2Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeigneten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen.
3Sie untersucht auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet worden sind.
(1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfasst
(3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.
(1) 1In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden.
2Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind.
3Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem
(2) 1In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden.
2Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind.
3Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheitszone außerdem
(3) 1Bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, verwendet werden.
2Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten Tomatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle angebaut wurde.
3Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.
(4) 1Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
2Sie überwacht
(5) 1Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbesondere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Solanum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächengewässer vorkommen.
2In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen.
3Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist.
(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 aufzuheben, wenn
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
(2) 1Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann.
2Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
3Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriellen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.
4Werden Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.
5Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforderlich ist.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
(2) 1Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann.
2Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
3Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden.
(2) 1Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat.
2Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen.
3Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden.
4Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG.
5In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist.
6Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.
(3) 1Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen.
2Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden.
3Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden.
4Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.
5Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.
(4) 1Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:
2
(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.
(6) 1Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen.
2Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
3Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.
(7) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsort der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befinden, nicht angebaut werden.
(2) 1Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zumindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat.
2Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen.
3Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden:
4
(3) 1Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden.
2In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht.
3Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden.
4Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dürfen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden.
5Die zuständige Behörde untersucht die dann geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG.
6Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.
(4) 1Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden:
2
(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort
(6) 1Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseitigen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
2Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
3Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(7) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind.
2§ 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
(2) 1Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist.
2Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.
3Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
4Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat.
5Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig