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Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit – KartRingfV 2001

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Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25