(1) 1Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an.
2Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
3Satz 2 gilt entsprechend
(2) Der Verdacht des Befalls
(3) 1Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie
(4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen