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Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit – KartRingfV 2001

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(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) 1Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat.
2Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen.
3Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden.
4Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG.
5In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist.
6Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(3) 1Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen.
2Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden.
3Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden.
4Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.
5Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(4) 1Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:
2

1.
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,
2.
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden,
3.
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.
Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen.
3Die zuständige Behörde führt in drei Anbaujahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.

(6) 1Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen.
2Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
3Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.

(7) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und

1.
die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind, oder
2.
die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden sind.
Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganismus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforderlichen Anordnungen treffen.
2Sie kann insbesondere anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwendung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie über die produktionstechnischen Maßnahmen und durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Betriebsteilen zu führen.
3Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
4Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen.
5Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25