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Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten – JFAngAusbV

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1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

V aufgeh. durch § 19 Satz 2 V 806-22-1-161 v. 26.2.2025 I Nr. 81 mWv 1.8.2025
Geändert durch Art. 9 G v. 24.6.2022 I 959
Ersetzt durch V 806-22-1-161 v. 26.2.2025 I Nr. 81 (JFAngAusbV 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25