Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung – JFAngAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print