(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1998 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
2
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
(3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
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(4) 1In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
2
(5) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(7) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2BGBl. I 1998, 198 - 202)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
| 1 | 2 | 3 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) |
|
|||
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) |
|
|||
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) |
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| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) |
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|||
| 2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) |
|
2*) | ||
|
2*) | ||||
| 3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) |
|
8*) | ||
| 4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) |
|
3 | ||
|
3 | ||||
| 5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) |
||||
| 5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) |
|
6 | ||
| 5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) |
|
8 | ||
| 6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) |
|
7 | ||
| 7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) |
||||
| 7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) |
in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere
|
15 | ||
| 7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) |
|
14 | ||
| 7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) |
|
10 | ||
| 7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) |
in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
|
12 | ||
| 8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) |
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere
|
16 | ||
| 9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) |
||||
| 9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) |
in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere
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15 | ||
| 9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) |
in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere
|
10 | ||
| 9.3 | Vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) |
in Verfahren vor dem Familiengericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken | 12 | ||
| 9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) |
in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
|
13 | ||
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