Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung – JFAngAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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