| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) |
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 1.1 |
Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) |
- a)
-
das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen
- b)
-
ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen
- c)
-
Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläutern
- d)
-
Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern
- e)
-
Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
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| 1.2 |
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) |
- a)
-
Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben
- b)
-
die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern
- c)
-
Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern
- d)
-
arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen
- e)
-
für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben
- f)
-
Aufgaben der Personalvertretung beschreiben
- g)
-
Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
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| 1.3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 1.4 |
Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) |
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 2 |
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben
- b)
-
Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- c)
-
besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
- d)
-
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen
- e)
-
besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden
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2*) |
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- f)
-
Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen
- g)
-
über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren
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2*) |
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| 3 |
Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
- b)
-
Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden
- c)
-
Posteingang und -ausgang bearbeiten
- d)
-
Dateien und Karteien führen
- e)
-
Fristen berechnen, vormerken und überwachen
- f)
-
Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen
- g)
-
Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten
- h)
-
Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen
- i)
-
Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen
- k)
-
Zahlungseingänge überwachen
- l)
-
Akteneinsicht gewähren
- m)
-
Protokolle erstellen
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8*) |
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| 4 |
Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) |
- a)
-
Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
- b)
-
Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
- d)
-
Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- e)
-
eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen
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3 |
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- f)
-
Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen
- g)
-
eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- h)
-
aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten
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3 |
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| 5 |
Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) |
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| 5.1 |
Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) |
- a)
-
unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen
- b)
-
Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen
- c)
-
Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
- d)
-
die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten
- e)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern
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6 |
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| 5.2 |
Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) |
- a)
-
Tastschreiben beherrschen
- b)
-
Textverarbeitungsprogramme nutzen
- c)
-
Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
- d)
-
in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen
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8 |
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| 6 |
Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Bürger über Zahlungsarten informieren
- b)
-
Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden
- c)
-
Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten
- d)
-
Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden
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7 |
| 7 |
Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) |
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| 7.1 |
Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) |
in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Ladungen von Amts wegen vornehmen - b)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen - c)
Kosten berechnen - d)
für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen
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15 |
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| 7.2 |
Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) |
- a)
-
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen
- b)
-
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen
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14 |
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| 7.3 |
Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) |
- a)
-
Veröffentlichungen veranlassen
- b)
-
in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle
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10 |
| 7.4 |
Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) |
in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere- a)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen - b)
Kosten berechnen
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12 |
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| 8 |
Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) |
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Auflagen und Weisungen überwachen - b)
Protokolle in der Hauptverhandlung führen - c)
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen - d)
Kosten berechnen
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16 |
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| 9 |
Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) |
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| 9.1 |
Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) |
in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere- a)
Eintragungen in das Grundbuch vornehmen - b)
Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren - c)
Anträge präsentieren
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15 |
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| 9.2 |
Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) |
in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere- a)
letztwillige Verfügungen verwahren - b)
letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen
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10 |
| 9.3 |
Vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) |
in Verfahren vor dem Familiengericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken |
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12 |
| 9.4 |
Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) |
in Registerverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Eintragungen in die Register vornehmen - b)
Veröffentlichungen veranlassen
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13 |
- *)
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Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.
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