print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten – JFAngAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
2

1.
gerichtliche Verfahrensabläufe,
2.
Büroorganisation,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

V aufgeh. durch § 19 Satz 2 V 806-22-1-161 v. 26.2.2025 I Nr. 81 mWv 1.8.2025
Geändert durch Art. 9 G v. 24.6.2022 I 959
Ersetzt durch V 806-22-1-161 v. 26.2.2025 I Nr. 81 (JFAngAusbV 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25