Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung – JFAngAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ mit 15 Prozent,
2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren
in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
mit 15 Prozent,
3.
„Fachliche Sachbearbeitung“ mit 30 Prozent,
4.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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