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Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen – IZÜV

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Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasseranlagen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25