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Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen – IZÜV

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1In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforderungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen.
2Soweit der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26