print

Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen – IZÜV

arrow_left arrow_right

1Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen.
2Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
3Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25