1Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen.
2Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
3Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.