(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
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(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen.
2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
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(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
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(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder Erlaubnis eine Überwachung durch.
(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
2Der Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln.
3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.