print

Investitionszulagengesetz 2010 – InvZulG 2010

arrow_left arrow_right

Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25