print

Investitionszulagengesetz 2010 – InvZulG 2010

arrow_left arrow_right

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25