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Investitionszulagengesetz 2010 – InvZulG 2010

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1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden.
2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25