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Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen – InfrGG

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(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.

(2) 1Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden.
2Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25