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Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen – InfrGG

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(1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.

(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen.
2Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25